Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 32
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 30.06.2004 – B 6 KA 11/04 RZitiert von 7
- BSG, 12.02.2020 – B 6 KA 1/19 RVertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum - Höchstzahl - Vorbereitungsassistenten - Zahl der VersorgungsaufträgeZitiert von 14
- BSG, 28.03.2007 – B 6 KA 30/06 RVertragszahnarztrecht: Keine rückwirkende Genehmigung der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- SG Marburg, 31.01.2018 – S 12 KA 572/17Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2004 – L 3 KA 37/02Zitiert von 3
- SG Düsseldorf, 05.12.2018 – S 2 KA 77/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – 3 StR 110/26
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 – L 7 KA 4/20
- BSG, 06.04.2022 – B 6 KA 7/21 RVertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Erteilung einer Zulassung oder Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf - Versorgungslücke im Umfang von mindestens einem halben Versorgungsauftrag - Deckung durch mehrere Anstellungsgenehmigungen im Umfang von mindestens einem ViertelversorgungsauftragZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 Zahnärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/32#abs-1 (1) Der Vertragszahnarzt hat die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragszahnarzt darf sich nur durch einen Vertragszahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nachweisen kann. § 3 Abs. 4 gilt. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahnarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/32#abs-2 (2) Die Beschäftigung eines Assistenten nach § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen Vertreter oder einen Assistenten mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur beschäftigen
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann die genannten Zeiträume verlängern. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragszahnarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/32#abs-3 (3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/32#abs-4 (4) Der Vertragszahnarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten.