Gesetze / Zahntechnikermeisterverordnung
ZahntechMstrV§ 5 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/5#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dieser besteht aus den gesammelten Tagesaufträgen einer Kundin oder eines Kunden in Form unterschiedlicher Einzelaufträge, die folgende zahntechnische Bereiche umfassen:
In den Einzelaufträgen, die Teilleistungen nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 umfassen, müssen mindestens eine verankerungstechnische Komponente, eine vollkeramische Komponente und eine implantologische Komponente enthalten sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/5#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nach Absatz 1 gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren und dabei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/5#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/5#abs-4 (4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling neun Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/5#abs-5 (5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts hat der Meisterprüfungsausschuss zunächst die Teilleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen und technischen Aufwands zu gewichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/5#abs-6 (6) Unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Absatz 5 werden die folgenden Bestandteile des Meisterprüfungsprojekts wie folgt gewichtet: