Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
ZahlPrüfbV§ 13a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/13a#abs-1 (1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/13a#abs-2 (2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/13a#abs-3 (3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/13a#abs-4 (4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten während des Berichtszeitraums sind näher darzustellen.
Änderungsverlauf
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13.12.2018 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I 2468)
BGBl. 2018 I S. 2468
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