Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

ZahlPrüfbV

§ 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/7#abs-1 (1) Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/7#abs-2 (2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

§ 6 § 8