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§ 7 ZahlPrüfbV — Berichtsturnus; Unterzeichnung

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.

(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.