Gesetze / Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz
ZVsG§ 8 Abrechnung der Aufwendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVsG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufwendung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsstatut errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der Gleichstellung der Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVsG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Aufwendungen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVsG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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