Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung
ZVTranspRL§ 3
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder