Gesetze / Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung

ZVSAusbV

§ 11 Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,
2.
Weichenteile zu benennen und
3.
die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/11#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

§ 10 § 12