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# § 11 ZVSAusbV — Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“

Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,

- 2. Weichenteile zu benennen und

- 3. die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss durchzuführen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 11 ZVSAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/11

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