Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
ZVO-IfSG§ 9 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.07.2025
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG wird auf die gemäß der §§ 1 bis 8 jeweils zuständigen Behörden übertragen.