Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
ZVO-IfSG§ 1 Allgemeine Vorschriften und Meldewesen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/1#abs-1 (1) Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nummer 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden IfSG, sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/1#abs-2 (2) Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖDGD, genannten Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/1#abs-3 (3) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 14 und des § 12 Absatz 1 Satz 1 IfSG.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/1#abs-4 (4) Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 1 IfSG.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-IfSG/1#abs-5 (5) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 17 IfSG sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 3 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.