Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 171d
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/171d#abs-1 (1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/171d#abs-2 (2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.