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# § 9 ZVEG — Verordnungsermächtigung

Zeitverwendungserhebungsgesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

- 1. die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen,

- 2. einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen,

- 3. die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen sowie

- 4. den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder zu erweitern,

soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder aus anderen zwingenden Gründen erforderlich ist oder wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden.

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Zitiervorschlag: § 9 ZVEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/9

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