Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zuständigkeitsverordnung nach dem Asylverfahrensgesetz für Gesundheitsuntersuchungen

ZVAsylVfG

§ 1 Übertragung der Zuständigkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVAsylVfG/1#abs-1 (1)

Die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes erfolgt

grundsätzlich vor der landesinternen Verteilung nach § 50 Absatz 1 des

Asylverfahrensgesetzes. Auf die Gesundheitsuntersuchung kann verzichtet werden,

wenn die letzte Untersuchung nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes nicht länger

als ein Jahr zurückliegt und keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich

eingetretene meldepflichtige Erkrankung im Sinne des § 6 des

Infektionsschutzgesetzes bekannt geworden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVAsylVfG/1#abs-2 (2)

Die Landkreise als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, in deren

örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Erstaufnahmeeinrichtung beziehungsweise

die Unterkunft für das Asylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes

befindet, bestimmen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes jeweils

die Ärztin oder den Arzt, die oder der die ärztlichen Untersuchungen auf

übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane

nach § 62 Absatz 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes durchführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVAsylVfG/1#abs-3 (3)

Die Aufgabe nach Absatz 2 wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

übertragen. Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise als Träger des

Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

Für die Sonderaufsichtsbehörde ist § 121 Absatz 2 bis 4 der Kommunalverfassung

des Landes Brandenburg anwendbar. Das Recht, besondere Weisungen zu erteilen,

ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr

beschränkt. Einzelanweisungen sind zulässig.

§ 2