Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zuständigkeitsverordnung nach dem Asylverfahrensgesetz für Gesundheitsuntersuchungen
ZVAsylVfG§ 1 Übertragung der Zuständigkeit
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVAsylVfG/1#abs-1 (1)
Die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes erfolgt
grundsätzlich vor der landesinternen Verteilung nach § 50 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes. Auf die Gesundheitsuntersuchung kann verzichtet werden,
wenn die letzte Untersuchung nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes nicht länger
als ein Jahr zurückliegt und keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich
eingetretene meldepflichtige Erkrankung im Sinne des § 6 des
Infektionsschutzgesetzes bekannt geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVAsylVfG/1#abs-2 (2)
Die Landkreise als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, in deren
örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Erstaufnahmeeinrichtung beziehungsweise
die Unterkunft für das Asylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes
befindet, bestimmen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes jeweils
die Ärztin oder den Arzt, die oder der die ärztlichen Untersuchungen auf
übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane
nach § 62 Absatz 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes durchführt.
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Die Aufgabe nach Absatz 2 wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
übertragen. Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise als Träger des
Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Für die Sonderaufsichtsbehörde ist § 121 Absatz 2 bis 4 der Kommunalverfassung
des Landes Brandenburg anwendbar. Das Recht, besondere Weisungen zu erteilen,
ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr
beschränkt. Einzelanweisungen sind zulässig.