(1)
Die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes erfolgt
grundsätzlich vor der landesinternen Verteilung nach § 50 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes. Auf die Gesundheitsuntersuchung kann verzichtet werden,
wenn die letzte Untersuchung nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes nicht länger
als ein Jahr zurückliegt und keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich
eingetretene meldepflichtige Erkrankung im Sinne des § 6 des
Infektionsschutzgesetzes bekannt geworden sind.
(2)
Die Landkreise als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, in deren
örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Erstaufnahmeeinrichtung beziehungsweise
die Unterkunft für das Asylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes
befindet, bestimmen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes jeweils
die Ärztin oder den Arzt, die oder der die ärztlichen Untersuchungen auf
übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane
nach § 62 Absatz 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes durchführt.
(3)
Die Aufgabe nach Absatz 2 wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
übertragen. Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise als Träger des
Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Für die Sonderaufsichtsbehörde ist § 121 Absatz 2 bis 4 der Kommunalverfassung
des Landes Brandenburg anwendbar. Das Recht, besondere Weisungen zu erteilen,
ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr
beschränkt. Einzelanweisungen sind zulässig.