Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 19
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Ansprüche auf Ausgleichsleistung können ab 1. Juli 1973, für die in § 12 Abs. 2b genannten Personen ab 1. Juli 1995 entstehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 ZVALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 17.04.2002 – B 10 LW 24/01 RZitiert von 1
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