Gesetze / Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
ZSHG§ 9 Ansprüche Dritter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSHG/9#abs-1 (1) Ansprüche Dritter gegen die zu schützende Person werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht berührt. Mit Aufnahme in den Zeugenschutz hat die zu schützende Person sie der Zeugenschutzdienststelle offen zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSHG/9#abs-2 (2) Die Zeugenschutzdienststelle trägt dafür Sorge, dass die Erreichbarkeit der zu schützenden Person im Rechtsverkehr nicht durch Maßnahmen des Zeugenschutzes vereitelt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 ZSHG →
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