Gesetze / Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz

ZSHG

§ 4 Verwendung personenbezogener Daten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSHG/4#abs-1 (1) Die Zeugenschutzdienststelle kann Auskünfte über personenbezogene Daten der zu schützenden Person verweigern, soweit dies für den Zeugenschutz erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSHG/4#abs-2 (2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle personenbezogene Daten der zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die ersuchte Stelle bindend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSHG/4#abs-3 (3) Die Zeugenschutzdienststelle kann von nicht öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten der zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZSHG/4#abs-4 (4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZSHG/4#abs-5 (5) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZSHG/4#abs-6 (6) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen teilen der Zeugenschutzdienststelle jedes Ersuchen um Bekanntgabe von gesperrten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit.

§ 3 § 5