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§ 8 Wärmeschutz und Energieeinsparung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im Fach Wärmeschutz sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie über ausreichende Kenntnisse der fachlichen Grundlagen des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung verfügen. In diesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:

1. Gebäudeenergieeffizienz nach Gebäudeenergiegesetz,

2. Mindestanforderungen an den Wärmeschutz und den klimabedingten Feuchteschutz nach den als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln,

3. Anforderungen an Planung und Ausführung.

§ 7 § 9