Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 33 Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/33#abs-1 (1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/33#abs-2 (2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am 1. Januar 1998 noch nicht beendet waren, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/33#abs-3 (3) Für gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar 1998 anhängig geworden sind, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/33#abs-4 (4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltende Recht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.04.2009 – II ZR 255/08GmbH-Recht: Voraussetzungen der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten und Mindestanforderungen an gesellschaftsvertragliche Schiedsklauseln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OLG Stuttgart, 28.08.2025 – 21 SchH 1/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
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