§ 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG München, 12.07.2024 – 23 W 710/24e
- OLG Karlsruhe, 18.09.2024 – 19 W 43/23
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/956#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/956#abs-2 (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.