§ 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 18.12.2015 – V ZR 191/14Anspruch des Zwangsverwalters auf Herausgabe eines Hausgrundstücks durch den WohnungsrechtsinhaberZitiert von 10
- OVG NRW, 20.02.2008 – 20 A 1368/07Zitiert von 2
- BPatG, 11.04.2001 – 8 W (pat) 64/99
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Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben.