Gesetze / Zivilprozessordnung ZPO § 614 Rechtsmittel Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.10.2023. Zur aktuellen Fassung → Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.