§ 605 Beweisvorschriften
Stand: 10.06.2019
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- AG Hanau, 31.07.2020 – 32 C 136/20Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/605#abs-1 (1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/605#abs-2 (2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.