Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1135 Umfang der Erprobung

Stand: 08.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1135#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1135#abs-2 (2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 1134 § 1136