Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 32a
Stand: 10.06.2019
Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 32a Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Rheinland-Pfalz, 06.12.2024 – L 5 KA 1/23Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2015 – L 24 KA 24/11Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2004 – L 3 KA 209/04 ERZitiert von 1
- BSG, 01.07.1998 – B 6 KA 11/98 RZitiert von 7
- BSG, 25.01.2017 – B 6 KA 11/16 RVertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen - bedarfsunabhängige Ermächtigung auf der Grundlage bundesmantelvertraglicher Bestimmungen - Nichtanwendung des Grundsatzes des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von ÄrztenZitiert von 9
- BSG, 01.07.1998 – B 6 KA 43/97 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- SG Detmold, 19.06.2023 – S 24 KA 2/23 ER
- SG Mainz, 07.12.2022 – S 3 KA 14/19Zitiert von 4
- SG München, 16.03.2022 – S 38 KA 300/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32a Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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