Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 31a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 29.10.2014 – L 11 KA 46/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 09.11.2011 – L 11 KA 35/10Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 15.05.2008 – L 4 B 319/08 KA ER
- LSG Baden-Württemberg, 16.02.2005 – L 5 KA 3491/04Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2005 – L 5 KA 1484/05Zitiert von 1
- FG Münster, 17.08.2017 – 10 K 2165/15 KZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 6/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - ambulante Entbindung im Krankenhaus - Anspruch auf Mindestfallpauschalenvergütung für eintägige stationäre Entbindung
- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 3/23 RVertragspsychotherapeutische Versorgung - Ermächtigung von Ambulanzen an Ausbildungsstätten - staatliche Anerkennung nach dem 26.9.2019 - Maßgeblichkeit des Versorgungsbedarfs der VersichertenZitiert von 2
- SG Nürnberg, 01.08.2024 – S 13 KA 7/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31a Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/31a#abs-1 (1) Die Zulassungsausschüsse können Ärzte, die
tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen, soweit sie über eine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung verfügen und der Träger der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, zustimmt. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten nach Satz 1 nicht sichergestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/31a#abs-2 (2) Der Antrag eines Arztes nach Absatz 1 Satz 1 auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten, in dessen Bereich die Einrichtung liegt, in der der Arzt tätig ist. Ihm sind die in § 31 Abs. 6 genannten Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebietsbezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustimmungserklärung des Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/31a#abs-3 (3) § 31 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.