Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 20
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 82
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 16.12.2015 – B 6 KA 19/15 RVertragsärztliche Versorgung - kein Anspruch auf Erteilung der Zulassung bei vollzeitiger Beschäftigung oder sonstiger nicht ehrenamtlicher Tätigkeit auch nach den zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Änderungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf eine geltend gemachte Nichtberücksichtigung einer Nebentätigkeitsgenehmigung - Voraussetzungen einer Tätigkeit in freier Praxis - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 21
- BSG, 16.12.2015 – B 6 KA 5/15 RZitiert von 9
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2003 – L 11 KA 4/00
- BSG, 05.02.2003 – B 6 KA 22/02 RZitiert von 17
- BSG, 11.09.2002 – B 6 KA 23/01 RZitiert von 12
- LSG Rheinland-Pfalz, 10.05.2001 – L 5 KA 32/00
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 21.05.2026 – 1 BvR 1688/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Rahmen des vertragsärztlichen Zulassungsverfahrens (Versagung einer Anstellungsgenehmigung für einen Vertragsarzt, der bereits einen vollen Versorgungsauftrag zu erfüllen hat) - unzureichende Darlegung einer Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitssatzes
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 4/23 RStatusfeststellung: Versicherungspflicht eines über eine Berufsausübungsgemeinschaft im Krankenhaus tätigen Vertragsarztes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BSG, 18.06.2025 – B 6 KA 5/24 RVertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Arztgruppe der Strahlentherapeuten - Fehlen eines Versorgungsdefizits - kein lokaler Sonderbedarf allein durch strahlenschutzrechtliche PersonalvorgabenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/20#abs-1 (1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b oder 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/20#abs-2 (2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/20#abs-3 (3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.