Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/10#abs-1 (1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führt das Bundeszahnarztregister nach dem Muster der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/10#abs-2 (2) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen teilen Eintragungen und Veränderungen in den Zahnarztregistern der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung unverzüglich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/10#abs-3 (3) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung teilt Tatsachen, die für das Zahnarztregister von Bedeutung sind, der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung unverzüglich mit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 Zahnärzte-ZV →
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Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.