Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Zahnärzte-ZV

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/9#abs-1 (1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen können das Zahnarztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/9#abs-2 (2) Der Zahnarzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Zahnarztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/9#abs-3 (3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Zahnärzte auf Anfordern zur Einsicht zu überlassen.

§ 8 § 10