Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Zahnärzte-ZV

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/8#abs-1 (1) Über Eintragungen und Streichungen im Zahnarztregister und in den Registerakten beschließt der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder die durch die Satzung bestimmte Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/8#abs-2 (2) Der Zahnarzt erhält über die seine Person betreffenden Eintragungen und Streichungen sowie über die Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung oder Streichung einen schriftlichen Bescheid.

§ 7 § 9