Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 38
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Über gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzen Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 Zahnärzte-ZV →
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- SG Karlsruhe, 24.02.2016 – S 4 KA 2628/14Zitiert von 1
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