Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 39
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/39#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/39#abs-2 (2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.