Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Zahnärzte-ZV

§ 39

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/39#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/39#abs-2 (2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 38 § 40