Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 24
Stand: 27.03.2024
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LSG NRW, 01.04.2019 – L 11 KA 11/18 B ERZitiert von 2
- BSG, 09.02.2011 – B 6 KA 3/10 RVertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch Kieferorthopäde - Ermessen der Zulassungsgremien - keine Versorgungsverbesserung bei geringer Präsenz am Ort der Zweigpraxis - Begriff - Verbesserung der Versorgung - Beachtung oder Nichtbeachtung von bundesmantelvertraglichen RegelungenZitiert von 37
- SG Düsseldorf, 27.08.2008 – S 2 KA 141/07Zitiert von 3
- BSG, 09.02.2011 – B 6 KA 49/09 RVertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Genehmigung einer Zweigpraxis - Genehmigungsbehörde - förmliche Nachweise - Vorliegen einer besonderen FachkundeZitiert von 15
- SG Münster, 11.10.2004 – S 2 KA 118/02
- SG Düsseldorf, 11.02.2009 – S 2 KA 122/07
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 19.10.2011 – L 4 KA 81/10
- LSG Hessen, 07.07.2010 – L 4 KA 83/08Zitiert von 1
- SG Marburg, 07.07.2010 – S 12 KA 664/09
12 Entscheidungen zu § 24 Zahnärzte-ZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 Zahnärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/24#abs-1 (1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Zahnarzt (Vertragszahnarztsitz).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/24#abs-2 (2) Der Vertragszahnarzt muß am Vertragszahnarztsitz seine Sprechstunde halten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/24#abs-3 (3) Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragszahnarztsitz angeboten werden oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Zahnarztes auch am Vertragszahnarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragszahnarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragszahnarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Zahnarzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenzahnärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragszahnarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenzahnärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragszahnarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragszahnarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragszahnarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Zahnärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragszahnarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragszahnarztes an einem der anderen Vertragszahnarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/24#abs-4 (4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragszahnärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/24#abs-5 (5) Erbringt der Vertragszahnarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragszahnarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/24#abs-6 (6) Ein Vertragszahnarzt darf die Gebietsbezeichnung, unter welcher er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/24#abs-7 (7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragszahnarztes auf Verlegung seines Vertragszahnarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragszahnärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/24#abs-8 (8) Die vertragszahnärztliche Tätigkeit darf hinsichtlich der in § 87 Absatz 2k des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Videosprechstundenleistungen außerhalb des Vertragszahnarztsitzes erbracht werden.