Gesetze / Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

ZLBBLehrV

§ 2 Anwendungsbestimmung; Abrechnungszeitraum

Stand: 25.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZLBBLehrV/2#abs-1 (1) Diese Verordnung ist erstmals mit Beginn des auf den 24. September 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZLBBLehrV/2#abs-2 (2) Abrechnungszeitraum ist das Studienjahr. Das Studienjahr beginnt am Zentralen Lehrbereich am 1. Oktober eines Jahres und endet im darauffolgenden Jahr mit Ablauf des 30. September.

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