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# § 2 ZLBBLehrV — Anwendungsbestimmung; Abrechnungszeitraum

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung  
Stand: 25.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung ist erstmals mit Beginn des auf den 24. September 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.

(2) Abrechnungszeitraum ist das Studienjahr. Das Studienjahr beginnt am Zentralen Lehrbereich am 1. Oktober eines Jahres und endet im darauffolgenden Jahr mit Ablauf des 30. September.

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Zitiervorschlag: § 2 ZLBBLehrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 25.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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