Gesetze / Zahlungskontengesetz

ZKG

§ 25 Haftung bei Pflichtverletzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister haften dem Verbraucher für Schäden aus einer Verletzung ihrer Pflichten nach diesem und dem vorangegangenen Unterabschnitt als Gesamtschuldner nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 24 § 26