Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 20 Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/20#abs-1 (1) Im Zusammenhang mit einem Wechsel von einem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto sind die Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu erbringen (Kontenwechselhilfe). Die Kontenwechselhilfe erfolgt nach Maßgabe dieses und des folgenden Unterabschnittes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/20#abs-2 (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/20#abs-3 (3) Die Kontenwechselhilfe darf nur gewährt werden, wenn der Verbraucher und gegebenenfalls jeder weitere Inhaber der betroffenen Zahlungskonten eine den Anforderungen des § 21 entsprechende Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat.