Gesetze / Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz

ZKDSG

§ 4 Strafvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

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