Gesetze / Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
ZKDSG§ 4 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 ZKDSG →
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