Gesetze / Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung

ZIdPrüfV

§ 1 Weitere Dokumente, die zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZIdPr%C3%BCfV/1#abs-1 (1) Zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über ein Zahlungskonto im Sinne von § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen:

1.
bei einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat und nicht selbst im Besitz eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes ist, die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes,
2.
bei einem Betreuten die Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtspraxis in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des Betreuers anhand eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZIdPr%C3%BCfV/1#abs-2 (2) Zum Zwecke des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne der §§ 31, 38 des Zahlungskontengesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen:

1.
bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes gemäß Anlage D2b in Verbindung mit Anlage D2a der Aufenthaltsverordnung,
2.
bei einem Asylsuchenden, der nicht im Besitz eines der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes.
§ 2