Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§8DV

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/7#abs-1 (1) Für die Teilnahme an einem Fortbildungskursus wird von dem Verband Deutscher Dentisten eine Teilnehmergebühr erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/7#abs-2 (2) Die Höhe der Gebühr wird von der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Verband Deutscher Dentisten festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/7#abs-3 (3) Bei wiederholter Teilnahme an einem vollen Fortbildungskursus ist die Gebühr nochmals zu entrichten.

§ 6 § 8