Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§8DV§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/7#abs-1 (1) Für die Teilnahme an einem Fortbildungskursus wird von dem Verband Deutscher Dentisten eine Teilnehmergebühr erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/7#abs-2 (2) Die Höhe der Gebühr wird von der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Verband Deutscher Dentisten festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/7#abs-3 (3) Bei wiederholter Teilnahme an einem vollen Fortbildungskursus ist die Gebühr nochmals zu entrichten.