Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§8DV

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/6#abs-1 (1) Wenn der Dentist die in dem Themenplan enthaltenen Vorlesungen regelmäßig gehört hat, wird ihm von dem Vorsitzenden des Lehrkörpers oder seinem Stellvertreter eine Bescheinigung nach Muster 1 (Anlage 2) erteilt. Eine Teilnahme an den Vorlesungen gilt nicht mehr als regelmäßig, wenn der Dentist insgesamt mehr als 5 Vorlesungsstunden versäumt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/6#abs-2 (2) Der Besuch eines Fortbildungskurses kann wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/6#abs-3 (3) Bricht der Dentist die Teilnahme an einem Fortbildungskursus ab, so ist er bei erneuter Teilnahme an einem Kursus nicht verpflichtet, an den bereits vollständig gehörten Vorlesungen über Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Chirurgie oder Arzneimittellehre nochmals teilzunehmen.

§ 5 § 7