Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO

§ 15

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/15#abs-1 (1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach als nicht bestanden. In die Übersicht hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: "Nicht erschienen, nicht bestanden".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/15#abs-2 (2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/15#abs-3 (3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren Fächern nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/15#abs-4 (4)

§ 14 § 16