Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/14#abs-1 (1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung sind für alle übrigen Prüfungsausschüsse im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/14#abs-2 (2) Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die übrigen Landesbehörden benachrichtigt.