Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 10
Stand: 10.06.2019
Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zulassen.