Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO

§ 11

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/11#abs-1 (1) Ist der Prüfling zugelassen, so wird er von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung spätestens drei Tage vor ihrem Beginn unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten schriftlich geladen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/11#abs-2 (2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.

§ 10 § 12