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§ 10 ZHG§10PrO

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zulassen.