Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 47 Besondere Mittel der Datenerhebung
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/47#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über
und wenn die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit personenbezogene Daten mittelbar durch die Beobachtung von Warenbewegungen erhoben werden oder erhoben werden könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/47#abs-2 (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/47#abs-3 (3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nummer 4 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Abschnitt. Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 62 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/47#abs-4 (4) Maßnahmen nach Absatz 2 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 72 unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Sie dürfen zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448, 1380)
BGBl. 2021 I S. 448
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.