Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz ZFdG § 29 Befragung und Auskunftspflicht Stand: 02.04.2021 Bund Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend anzuwenden.