Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 8 Allgemeine Datenverarbeitung

Stand: 02.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/8#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/8#abs-2 (2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten

1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,

wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/8#abs-3 (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/8#abs-4 (4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor.

§ 7 § 9