Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 8 Allgemeine Datenverarbeitung
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/8#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/8#abs-2 (2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/8#abs-3 (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/8#abs-4 (4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor.